Allgemeine Geschäftsbedingungen


Version September 2023

  1. PARTEIEN – Proqraft BV ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, die unter dem Namen Eqraft, nachstehend Eqraft oder Auftragnehmer genannt, tätig ist. Die andere Partei wird als Auftraggeber bezeichnet. Eqraft und der Auftraggeber werden gemeinsam als Parteien bezeichnet.

  2. ANWENDBARKEIT – Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Zeichnungen, Angebote, Kostenvoranschläge, Vereinbarungen, Aufträge und Verträge, die von oder mit Eqraft abgeschlossen werden. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Den allgemeinen (Einkaufs-)Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

  3. VERTRAULICHKEIT – Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen, geschützten oder sensiblen Informationen, die sie während ihrer Geschäftsbeziehung austauschen, vertraulich zu behandeln, sie ausschließlich für ihre Zusammenarbeit zu verwenden und angemessene organisatorische, rechtliche, technische und andere Maßnahmen zu ergreifen, um eine unbefugte Offenlegung innerhalb und außerhalb ihrer Unternehmen zu verhindern. Dieser Artikel gilt für Informationen, die in jeglicher Form, z. B. mündlich, schriftlich, digital oder als Zeichnung, bereitgestellt werden, einschließlich aller geänderten, abgeleiteten, analysierten und angereicherten Informationen.Informationen werden als vertraulich behandelt, wenn sie ausdrücklich als „vertraulich“, „geheim“ oder ähnlich gekennzeichnet sind oder wenn die empfangende Partei weiß oder wissen müsste, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, wie z. B. kommerzielle, finanzielle und strategische Geschäftsinformationen, Know-how, technische Informationen und Zeichnungen.

  4. RÜCKGABE VON INFORMATIONEN – Alle Informationen, die über die Parteien ausgetauscht werden, bleiben Eigentum der Partei, die die Informationen zur Verfügung gestellt hat. Auf erste Aufforderung der Partei, die die Informationen zur Verfügung gestellt hat, stellt die empfangende Partei unverzüglich jegliche Nutzung der Informationen ein und gibt alle Informationen und etwaige Kopien davon unverzüglich zurück oder vernichtet sie.

  5. GENAUIGKEIT UND VOLLSTÄNDIGKEIT – Eqraft kann davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen für die Erstellung von Angeboten und die Ausführung von Verträgen richtig und vollständig sind. Der Auftraggeber kann aus den von Eqraft erteilten Ratschlägen und zur Verfügung gestellten Informationen, die nicht direkt mit dem Vertrag zusammenhängen, keine Rechte ableiten.

  6. ANGEBOTE – Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Angebote 7 Tage nach Ausstellung gültig. Die Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, staatliche Abgaben, Steuern und Kosten für Lagerung, Transport, Be- und Entladung und Zollformalitäten. 

  7. PREISE – Eqraft kann eine Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach Abschluss des Vertrages eintritt, an den Auftraggeber weitergeben. Alle Arbeiten, Ausrüstungen oder Optionen, die nicht Teil des Angebots und der dazugehörigen Zeichnung(en) sind, sind vom Vertrag ausgeschlossen.

  8. FARBEN – Die Ausrüstung wird in Eqraft-Farben (RAL 9003, 9004, 9006, 1021) und mit blauen Förderbändern geliefert.

  9. VERANTWORTLICHKEITEN DES AUFTRAGGEBERS – Der Auftraggeber ist verantwortlich für und trägt das Risiko und die Kosten für:

    a. die rechtzeitige Einholung aller Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Entscheidungen zur Durchführung der Arbeiten;
    b. sicher und ordnungsgemäß zugängliche Grundstücke, Gebäude, Arbeitsplätze und Verkehrswege;

    c. alle Bauarbeiten, Ausgrabungen, Abrissarbeiten, Verlagerungen oder die Beseitigung von Hindernissen;

    d. ausreichend Platz für die vorübergehende Lagerung von Bauteilen;

    e. ausreichende Hebe- und Transportmittel am Einsatzort;

    f. 400/480 Volt, 50/60 Hz, 3 Phasen + Erdung + Nulldurchgang (Zero Conduction) bis 4 % Abweichung;

    g. Highspeed-Internetkabel zu dem Schaltschrank bzw. den Schaltschränken von Eqraft;

    h. mindestens 8 bar klimatisierte Trockenluft zu dem Schaltschrank bzw. den Schaltschränken von Eqraft;

    i. die Beseitigung von Abfällen, Schutt, Verpackungen und Reststoffen;

    j. Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden, Verlust oder Diebstahl;

    k. eine angemessene Versicherung für Grundstück, Gebäude, Waren und Personal des Auftraggebers und von Eqraft. 

  10. TEMPERATUR – Für eine ordnungsgemäße Installation und Funktion der Ausrüstung muss die Umgebungstemperatur zwischen 5 und 40 °C (41 und 104 °F) liegen, und die Schaltschränke sollten vom und auf Kosten des Auftraggebers auf Raumtemperatur gehalten werden. Eqraft ist nicht verantwortlich für die Lieferung, den Einbau, den Betrieb oder die Wartung von Klimaanlagen in jeglicher Form.

  11. LIEFERZEIT – Die Lieferzeiten sind ungefähre Angaben und können sich aufgrund unvorhergesehener Umstände, zusätzlicher Arbeiten und wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ändern. Der Auftraggeber ist für zusätzliche Kosten, Schäden und entgangenen Gewinn verantwortlich, die durch Verzögerungen verursacht werden, die dem Auftraggeber zuzuschreiben sind. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist stellt keine wesentliche Verletzung dar und gibt dem Auftraggeber nicht das Recht auf Schadenersatz oder Kündigung des Vertrages oder auf Aussetzung des vereinbarten Zahlungsplans.

  12. HÖHERE GEWALT – Beide Parteien sind im Falle von höherer Gewalt für die Dauer der höheren Gewalt von ihren Verpflichtungen befreit. Dauert die höhere Gewalt sechs Monate, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, allerdings nur für den Teil der Verpflichtungen, den Eqraft noch nicht erfüllt hat. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch höhere Gewalt, Aussetzung oder Kündigung im Sinne dieses Artikels entstanden ist oder entstehen wird.

  13. LIEFERUNG & RISIKO – Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung, wenn Eqraft die Ware an ihrem Geschäftssitz dem Auftraggeber zur Verfügung stellt und den Auftraggeber darüber informiert hat, dass die Ware zu seiner Verfügung steht. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Auftraggeber das Risiko für die Ware, unter anderem in Bezug auf Lagerung, Verladung, Transport und Entladung. Die Arbeiten gelten als abgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Arbeiten abgenommen hat oder der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung von Eqraft an den Auftraggeber, dass die Arbeiten fertiggestellt sind, schriftlich und unter Angabe von Gründen reklamiert hat. Geringfügige Mängel stehen der Lieferung nicht entgegen.

  14. EIGENTUM – Eqraft behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit Eqraft vollständig erfüllt hat. Während des Eigentumsvorbehalts ist es dem Auftraggeber untersagt, die Ware zu belasten, zu verkaufen oder zu veräußern.

  15. ZERTIFIZIERUNG – Andere Zertifizierungen und damit verbundene Kosten als CE-Zertifizierungen sind nicht enthalten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. CE steht für Conformité Européenne, französisch für Europäische Konformität, die bestätigt, dass die Produkte mit den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften übereinstimmen.

  16. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM – Eqraft gilt als Hersteller, Entwerfer oder Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Eqraft hat daher das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Modell anzumelden. Eqraft überträgt dem Auftraggeber keine Rechte an geistigem Eigentum im Rahmen der Durchführung des Vertrages, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Umfasst die von Eqraft zu erbringende Leistung (auch) die Bereitstellung von Software, so wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übergeben. Eqraft lehnt die Haftung für Schäden ab, die dem Auftraggeber durch die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter entstehen.

  17. LIZENZ – Eqraft-Ausrüstungen werden zunächst mit einer begrenzten Lizenz zur vorübergehenden Nutzung bis zur Inbetriebnahme geliefert. Eine unbefristete Lizenz wird zur Verfügung gestellt, sobald Eqraft die vollständige Zahlung aller Raten erhalten hat. Der Auftraggeber erwirbt lediglich eine nicht-exklusive, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Software, die ausschließlich für die normale Nutzung und das ordnungsgemäße Funktionieren der Ware bestimmt ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu vergeben. Wenn der Auftraggeber die Ware an einen Dritten verkauft, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber der Ware über.

  18. ERBEAKTIVITÄTEN – Der Auftraggeber und Eqraft koordinieren gemeinsam Werbeaktivitäten und Referenzbesuche in den Räumlichkeiten des Auftraggebers.

  19. GARANTIEN – Eqraft garantiert die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten für die Dauer von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, basierend auf 8-Stunden-Arbeitstagen, mit Ausnahme von normalem Verschleiß, unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten ausschließlich von autorisiertem Eqraft-Personal durchgeführt wurden und weder vom Auftraggeber noch von Dritten verändert wurden, es sei denn mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Eqraft. Von der Garantie ausgeschlossen sind ausgebrannte Motoren, unsachgemäße Bedienung oder Wartung sowie Schäden oder Mängel, die auf fehlerhafte oder ungeeignete Waren zurückzuführen sind, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden.

  20. RECHTSMITTEL & SCHADENSERSATZ – Die Verletzung dieses Vertrages berechtigt die nicht vertragsbrüchige Partei dazu, Rechtsmittel einzulegen oder Schadensersatz zu fordern. Die nicht vertragsbrüchige Partei kann auch angemessene Anwaltsgebühren und Kosten geltend machen. Die Geltendmachung eines Rechtsmittels bedeutet keinen Verzicht auf andere Rechte oder Rechtsmittel, die nach geltendem Recht zur Verfügung stehen.

  21. KÜNDIGUNG DURCH EQRAFT – Eqraft kann den Vertrag aussetzen oder kündigen, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt; in diesem Fall hat der Auftraggeber Eqraft die Kosten, den Schaden und den entgangenen Gewinn infolge der Aussetzung oder Kündigung zu ersetzen.

  22. KÜNDIGUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER – Der Auftraggeber kann den Vertrag nicht ohne die Zustimmung von Eqraft kündigen. Stimmt Eqraft der Kündigung zu, hat der Auftraggeber unverzüglich eine Entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus dem vereinbarten Preis abzüglich der Einsparungen, die Eqraft durch die Kündigung erzielt hat, und beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises. In Fällen, in denen der Preis auf den tatsächlichen Kosten von Eqraft beruht (Kosten-Plus-Basis), wird die Vergütung unter Berücksichtigung der Gesamtkosten, des Arbeitsaufwands und des Gewinns geschätzt, die Eqraft für den gesamten Vertrag erzielt hätte.

  23. HAFTUNG – Die Verpflichtung von Eqraft zum Schadensersatz – gleich aus welchem Grund – ist auf den Schaden begrenzt, der durch eine von Eqraft oder im Namen von Eqraft abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. Der Umfang dieser Verpflichtung ist jedoch nie größer als der Betrag, der im betreffenden Fall aus dieser Versicherung gezahlt wird. Ist Eqraft aus irgendeinem Grund nicht berechtigt, sich auf die vorstehenden Bestimmungen zu berufen, so ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf maximal 15 % der gesamten Auftragssumme (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Folgeschäden (u. a. Betriebsunterbrechungsverluste, Produktionsausfälle, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten) werden nicht entschädigt.

  24. HAFTUNGSFREISTELLUNG – Der Auftraggeber stellt Eqraft von allen Ansprüchen Dritter aufgrund der Vertragserfüllung, geistiger Eigentumsrechte und Produkthaftung infolge eines Fehlers an einem Produkt frei, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und dessen Bestandteil die von Eqraft gelieferten Produkte oder Materialien sind.

  25. ANWENDBARES RECHT – Es gilt niederländisches Recht, und Streitigkeiten werden vor dem zuständigen Gericht verhandelt. Das Wiener Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie jede andere internationale Regelung, die ausgeschlossen werden kann. Ist eine Bestimmung nichtig oder anfechtbar, so bleiben die anderen Bestimmungen in Kraft.